§ 32 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/32#abs-1 (1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 9 oder auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen eines gesetzlich besonders geregelten Anfrageverfahrens ist der Militärische Abschirmdienst zu der Übermittlung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/32#abs-2 (2) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist. Auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle ist der Militärische Abschirmdienst zu einer Übermittlung nach Satz 1 verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/32#abs-3 (3) § 31 Absatz 4 bleibt unberührt.